Moritz Paulus
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Wäre es möglich, keinen Stern zu vergeben, müsste ich das bei dieser Bewertung machen. Wer Wäschestücke reinigen lassen möchte, die ihm lieb und teuer sind, sollte um dieses Unternehmen einen großen Bogen machen.
Immerhin ist ein von mir diesem Unternehmen zur Reinigung übergebenes Tischtuch eines sehr renommierten Wiener Fachgeschäftes "verloren" gegangen. Nach Mitteilung der Wäscherei über diesen Umstand - der Verlust an sich wird nicht bestritten - und Rückmeldung meinerseits - unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Wertes des Tischtuches und Ersuchen, die entsprechenden Schritte betreffend Ersatz in die Wege zu leiten - wurde mir telephonisch ein Ersatz in Höhe von EUR 42,00 für den Verlust eines Tischtuches im Wert von EUR 900,00, der von der Wäscherei zu verantworten ist, angeboten. Das ist eine Verhöhnung des Kunden.
In der Folge wurde vom Vertreter des Geschäftsführers wiederum telephonisch erklärt, dieser Betrag ergebe sich aus der Anwendung der in den AGB enthaltenen einschlägigen Bestimmungen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) grundsätzlich – sollen sie Vertragsinhalt werden - vereinbart sein muss. Hinweise auf AGB in Rechnungen, Lieferscheinen und dgl. sind daher unwirksam. Bei Verträgen mit Konsumenten ist der bloße Hinweis auf die AGB überhaupt nicht ausreichend, vielmehr muss der Konsument über deren Inhalt informiert werden. Der Unternehmer hat auch zu beweisen, dass die AGB vom Konsumenten zur Kenntnis genommen wurden und er diesen zugestimmt hat. Das war im konkreten Fall natürlich nicht gegeben.
Doch selbst wenn derartige AGB von mir akzeptiert worden wären, wäre eine meinen Ersatzanspruch mindernde Klausel unwirksam, denn die Haftung für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen oder deren Verlust dieser Sachen kann in AGB zu Lasten von Konsumenten nicht wirksam ausgeschlossen werden!